Satzung

Freiwillige Feuerwehr Taufkirchen

Satzung

der

Freiwilligen Feuerwehr Taufkirchen (FFT)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Taufkirchen e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
2.) Der Verein hat seinen Sitz in 82024 Taufkirchen, Landkreis München.
3.) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
1.) Der Zweck des Vereines ist die Unterstützung der freiwilligen Feuerwehr in 82024 Taufkirchen, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Abgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder
I.) Mitglieder des Vereines können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Taufkirchen) sowie die Mitglieder der Jugendfeuerwehr.
2. Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder der FFT)
3. Ehrenmitglieder
4. Fördernde Mitglieder
5. Gönner
II.) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.
III.) Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, können nach mindestens 15 Jahren auf Antrag passive Mitglieder werden, wenn sie nicht aus dem Verein ausscheiden.
Auf Antrag können auch diejenigen Feuerwehrmitglieder zu passiven Mitgliedern gemacht werden, die aufgrund gesundheitlicher Veränderung bzw. Wohnortwechsel nicht mehr am aktiven Feuerwehrdienst teilnehmen können. Hierüber entscheidet der Beirat (§8).

IV.) Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, können auf Antrag fördernde Mitglieder werden, wenn sie nicht aus dem Verein ausscheiden. Fördernde Mitglieder haben mindestens den doppelten Satz des Mitgliederbeitrags zu entrichten. Des weiteren gilt Ziffer III). Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht, über deren Aufnahme entscheidet der Beirat.
V.) Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
VI.) Jeder kann Gönner der FFT werden, sofern dieser den Verein über einen regelmäßigen, angemessenen Beitrag unterstützt. Gönner haben kein Stimmrecht, über deren Aufnahme entscheidet der Beirat.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereines kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder zwischen dem vollendeten 12. Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr sind Mitglieder der Jugendfeuerwehr.
Sie sollen ihren Wohnsitz in Taufkirchen haben und sollen für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
2.) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
3.) Über die Aufnahme entscheidet der Beirat. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe zu benennen. Die Mitgliedschaft ist zunächst auf ein Jahr ab Beschlussfassung beschränkt. Über eine unbefristete Weiterführung der Mitgliedschaft entscheidet der Beirat nach Ablauf des Probejahrs. Auch hier ist er nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe zu benennen.

4.) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen und abstimmenden Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch Austritt,
c. durch Streichung aus der Mitgliederliste,
d. durch Ausschluss.
2.) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
3.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Beirats von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
4.) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Beirats aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betreffenden unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

5.) Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Beitrag ist selbständig und unaufgefordert zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, ebenso Grundwehr- und Ersatzdienstleistende und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie während der Ausbildung.

§ 7 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind der Vorstand, der Beirat, die Mitgliederversammlung, die Vertrauenspersonen, sowie die Jugendwarte.

§ 8 Vorstand und Beirat
1.) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Stellvertretenden Schriftführer
e) dem Kassier
f) dem Stellvertretenden Kassier
2.) Der Beirat besteht aus den in Abs. 1 genannten Personen, sowie folgenden Vereinsmitgliedern:
a) fünf aktive oder passive Vereinsmitglieder,
b) dem Kommandanten der FFT, soweit er dem Verein angehört; eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 2 ist dann nicht möglich,
c) dem Stellvertretenden Kommandanten,
d) zwei Vertrauenspersonen, auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, ohne Stimmrecht,
e) dem 1. Jugendwart, ohne Stimmrecht.
3.) Die unter Abs. 1 Nummer a) bis f) genannten Vorstandsmitglieder sowie die unter Abs. 2 Nummer a) genannten Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Sie sind in geheimer Abstimmung zu wählen.

Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
4.) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand und Beirat oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstands- und Beiratsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes und des Beirates
1.) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vereinsangelegenheiten,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes.
2.) Der Beirat beschließt
1. über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
2. über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

3.) Zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über € 1.000,- sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Beirat zugestimmt hat.

§ 10 Sitzung des Vorstandes und des Beirates
1.) Für die Sitzung des Vorstandes und des Beirates sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen.

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
2.) Über die Sitzung des Beirates ist vom Schriftführer oder – bei dessen Verhinderung – vom Stellvertretenden Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Kassenführung
1.) Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2.) Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorstandes oder – bei dessen Verhinderung – eines der dazu bevollmächtigten Vorstandsmitglieder geleistet werden.
Der Kassier wird bei dessen Verhinderung durch den Stellvertretenden Kassier vertreten.
3.) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes und des Beirates,
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates sowie der Vertrauensfrau und des Vertrauensmanns und der Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes und des Beirates,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel

der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3.) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
4.) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen hat die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einen Wahlausschuss zu benennen.
2.) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied nach §3 mit Ausnahme nach Ziffern IV und VI stimmberechtigt. Voraussetzung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
3.) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen

bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4.) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
5.) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei deren Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Schriftführer, zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Ehrungen
1.) Für alle Mitglieder zum 50. und 60. Geburtstag und dann alle 5 Jahre erfolgt eine Ehrengabe.
2.) An Personen und Mitglieder, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann eine Ehrengabe erfolgen.
3.) Die Ehrenmitgliedschaft des Vereines kann bei besonderen Verdiensten verliehen werden.
4.) Im Todesfall erfolgt eine Kranzspende.

§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereines, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde, 82024 Taufkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde (ursprünglich) errichtet am 30.05.1984 und zuletzt geändert am 04.03.2016.